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StVG § 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung

StVG § 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung

[ Auszug: (1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadur ... ]